Satzung

Satzung des Fördervereins der St.-Augustinus-Schule e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

 

(1) Der „Förderverein der St.-Augustinus-Schule e.V." mit Sitz in Hildesheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar      gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke" der AO.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege, der Bildung und Erziehung sowie des Sports und der       Kultur.

    a) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
       - die Förderung des Miteinanders von Schülern, Eltern, Lehrern, ehemaligen Schülern und Lehrern im schu-            lischen und außerschulischen Bereich,
       - die Förderung von sportlichen und kulturellen Aktivitäten,
       - die Förderung der Kontakte zur Berufs- und Arbeitswelt.

(3) Vorbezeichnete Aufgaben erfüllt der Verein durch

       - Mitgliedsbeiträge,
       - Spenden,
       - den erwirtschafteten Gewinn aus den von dem Verein veranstalteten Ehemaligen- und Schülerfesten.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Ver-           eins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwen-            dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd           sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim unter der Nummer 1653 eingetragen.
 

§ 2 Mitgliedschaft
 

(1) Alle Schüler und Schülerinnen und alle ehemaligen Schüler und Schülerinnen der St.-Augustinus-Schule können       Mitglieder werden, ebenso deren Eltern.

(2) Alle Lehrer und Lehrerinnen sowie alle ehemaligen Lehrer und Lehrerinnen der St.-Augustinus-Schule können       Mitglied werden mit allen Rechten und Pflichten.

(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung      zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
 

(1) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Die Zahlung eines Beitrages wird        als Beitrittserklärung angesehen. Eine besondere Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(2) Die Mitgliedschaft endet:

   a) durch schriftliche Kündigung; der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr jedoch voll zu zahlen;          Kündigungsfrist: bis 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres;

   b) durch Ausschluß aus wichtigem Grund; über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des           Betroffenen;

   c) durch den Tod des Mitgliedes.


§ 4 Beiträge
 

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge.

(2) Der Jahresbeitrag kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 -Mehrheit festgesetzt werden.

(3) Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01. August eines Jahres bis zum 31. Juli des folgenden Jahres.
 

§ 5 Pflichten der Mitglieder
 

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

   a) den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen,

   b) jede Änderung der Adresse unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen,

   c) die nach Maßgabe der Satzung festgelegten Beiträge pünktlich zu zahlen.
 

§ 6 Rechte der Mitglieder
 

Die Mitglieder haben:

   a) Zutritt zu allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins,

   b) in den Versammlungen beratende und beschließende Stimme,

   c) Anspruch auf kostenfreie Zusendung des Jahresberichtes.


§ 7 Organe des Vereins
 

Die Organe des Vereins sind:

   a) die Mitgliederversammlung

   b) der Vorstand

   c) der Beirat


§ 8 Mitgliederversammlung
 

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder von seinen/ihren Stellvertretern schriftlich        unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mindestens einmal jährlich einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn      mindestens 10 vom Hundert der Mitglieder dies schriftlich im Sinne des § 37 BGB verlangen. Über die Mit-         gliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und dem            Protokollführer/der Protokollführerin gegenzuzeichnen ist.

(2) Die Mitgliederversammlung hat die letzte Entscheidung in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten. Sie be-          schließt insbesondere auch über die Verwendung der Mittel des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigen          Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mit-         glieder.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf zwei Jahre und bestimmt dazu einen Wahlleiter/eine           Wahlleiterin.
 

§ 9 Anträge zur Mitgliederversammlung
 

Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge in Vereinsangelegenheiten zu stellen. Die schriftlichen Anträge sind vom Vorstand in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen, wenn sie von mindestens 5 Mitgliedern unterstützt werden. Die Tagesordnung ist vom Vorstand den Mitgliedern mitzuteilen.
 

§ 10 Vorstand
 

(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, seinen/ihren Vertretern, dem/der Schatzmeister(in), dem/
   der Protokollführer(in).

(2) Er setzt sich zusammen aus Mitgliedern des Vereins.

(3) Der oder die Vorsitzende und sein/ihre Vertreter(in), vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.         Beide sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und jeweils allein vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein Beschluß        wird mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die           Vorsitzende.

(5) Über Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokoll-        führer(in) zu unterzeichnen.

(6) Zur Prüfung der Rechnung wählt die Mitgliederversammlung zwei dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder,      aufgrund eines Berichts dieser Prüfer entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des             Vorstandes.
 

§ 11 Beirat
 

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet, in dem der/die Vorsitzende des Vereins     ohne Stimmberechtigung den Vorsitz führt. Für das Verfahren des Beirates gelten die Vorschriften des § 10         Abs. 3 und 4.

(2) Der Beirat soll die Anzahl von 20 Personen nicht überschreiten. Der/die Rektor(in) der Schule, zwei Kontakt-        lehrer verschiedenen Geschlechts, zwei Kontaktschüler verschiedenen Geschlechts, zwei ehemalige Schüler        verschiedenen Geschlechts, zwei Elternvertreter verschiedenen Geschlechts, und ein Vertreter/ eine               Vertreterin des Schulträgers sollen im Interesse einer engen Bindung zwischen Verein, Ehemaligen und Schule      als Mitglieder dem Beirat angehören. Die Mitglieder des Vorstandes sollen an den Sitzungen teilnehmen.

(3) Der Beirat ist wenigstens einmal in jedem Jahr einzuberufen. Er hat beratende Funktion in allen Angelegen-         heiten, die die Beziehung zur Schule und dem Schulträger betreffen.
 

§ 12 Auflösung des Vereins
 

Der Verein kann durch eine hierzu eingeladene Mitgliederversammlung mit einer 3/4 - Mehrheit sämtlicher
ordentlicher Mitglieder aufgelöst werden. Reicht die Zahl der anwesenden Mitglieder zur Auflösung nicht aus, muß
innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der die 3/4 - Mehrheit aller
anwesenden ordentlichen Mitglieder zur Auflösung ausreicht.

Bei Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen dem Bischöflichen Generalvikariat Hildesheim als Träger der Schule zur Verfügung gestellt, der es ausschließlich für
Zwecke der Jugendpflege an der St.-Augustinus-Schule zu verwenden hat.

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Kontoverbindung: Förderverein St.-Augustinus-Schule e.V. Sparkasse Hildesheim  Kto-Nr.: 90931   BLZ: 259 501 30