|
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Alle Schüler und Schülerinnen und alle ehemaligen Schüler und Schülerinnen der St.-Augustinus-Schule können Mitglieder werden, ebenso deren Eltern.
(2) Alle Lehrer und Lehrerinnen sowie alle ehemaligen Lehrer und Lehrerinnen der St.-Augustinus-Schule können Mitglied werden mit allen Rechten und Pflichten.
(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Die Zahlung eines Beitrages wird als Beitrittserklärung angesehen. Eine besondere Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Kündigung; der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr jedoch voll zu zahlen; Kündigungsfrist: bis 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres;
b) durch Ausschluß aus wichtigem Grund; über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen;
c) durch den Tod des Mitgliedes.
§ 4 Beiträge
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge.
(2) Der Jahresbeitrag kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 -Mehrheit festgesetzt werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01. August eines Jahres bis zum 31. Juli des folgenden Jahres.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a) den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen,
b) jede Änderung der Adresse unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen,
c) die nach Maßgabe der Satzung festgelegten Beiträge pünktlich zu zahlen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben:
a) Zutritt zu allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins,
b) in den Versammlungen beratende und beschließende Stimme,
c) Anspruch auf kostenfreie Zusendung des Jahresberichtes.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder von seinen/ihren Stellvertretern schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mindestens einmal jährlich einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 10 vom Hundert der Mitglieder dies schriftlich im Sinne des § 37 BGB verlangen. Über die Mit- gliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und dem Protokollführer/der Protokollführerin gegenzuzeichnen ist.
(2) Die Mitgliederversammlung hat die letzte Entscheidung in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten. Sie be- schließt insbesondere auch über die Verwendung der Mittel des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mit- glieder.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf zwei Jahre und bestimmt dazu einen Wahlleiter/eine Wahlleiterin.
§ 9 Anträge zur Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge in Vereinsangelegenheiten zu stellen. Die schriftlichen Anträge sind vom Vorstand in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen, wenn sie von mindestens 5 Mitgliedern unterstützt werden. Die Tagesordnung ist vom Vorstand den Mitgliedern mitzuteilen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, seinen/ihren Vertretern, dem/der Schatzmeister(in), dem/ der Protokollführer(in).
(2) Er setzt sich zusammen aus Mitgliedern des Vereins.
(3) Der oder die Vorsitzende und sein/ihre Vertreter(in), vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und jeweils allein vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein Beschluß wird mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
(5) Über Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokoll- führer(in) zu unterzeichnen.
(6) Zur Prüfung der Rechnung wählt die Mitgliederversammlung zwei dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder, aufgrund eines Berichts dieser Prüfer entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
§ 11 Beirat
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet, in dem der/die Vorsitzende des Vereins ohne Stimmberechtigung den Vorsitz führt. Für das Verfahren des Beirates gelten die Vorschriften des § 10 Abs. 3 und 4.
(2) Der Beirat soll die Anzahl von 20 Personen nicht überschreiten. Der/die Rektor(in) der Schule, zwei Kontakt- lehrer verschiedenen Geschlechts, zwei Kontaktschüler verschiedenen Geschlechts, zwei ehemalige Schüler verschiedenen Geschlechts, zwei Elternvertreter verschiedenen Geschlechts, und ein Vertreter/ eine Vertreterin des Schulträgers sollen im Interesse einer engen Bindung zwischen Verein, Ehemaligen und Schule als Mitglieder dem Beirat angehören. Die Mitglieder des Vorstandes sollen an den Sitzungen teilnehmen.
(3) Der Beirat ist wenigstens einmal in jedem Jahr einzuberufen. Er hat beratende Funktion in allen Angelegen- heiten, die die Beziehung zur Schule und dem Schulträger betreffen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch eine hierzu eingeladene Mitgliederversammlung mit einer 3/4 - Mehrheit sämtlicher ordentlicher Mitglieder aufgelöst werden. Reicht die Zahl der anwesenden Mitglieder zur Auflösung nicht aus, muß innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der die 3/4 - Mehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder zur Auflösung ausreicht.
Bei Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen dem Bischöflichen Generalvikariat Hildesheim als Träger der Schule zur Verfügung gestellt, der es ausschließlich für Zwecke der Jugendpflege an der St.-Augustinus-Schule zu verwenden hat.
zurück
Kontoverbindung: Förderverein St.-Augustinus-Schule e.V. Sparkasse Hildesheim Kto-Nr.: 90931 BLZ: 259 501 30
|